Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "SISTRA Schweizerischer Fachverband für Sicherheit auf Strassen" [("SISTRA Fédération Professionnelle Suisse pour la Sécurité Routière"); ("SISTRA Federazione Professionale Svizzera per la Sicurezza sulle Strade"); ("SISTRA Swiss Professional Federation for Road Safety")], nachfolgend SISTRA genannt, besteht ein Verein gemäss den Art. 60ff. ZGB (nachfolgend Verband genannt). Der Verband ist im Handelsregister einzutragen.
Der Vorstand bestimmt den Sitz des Verbandes.
Art. 2
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr in sämtlichen Bereichen der Verkehrsführung und horizontalen und vertikalen Ausstattung von Verkehrsanlagen sowie die Wahrung und die Unterstützung von gemeinsamen Berufsinteressen seiner Mitglieder in jeder Beziehung nach den Grundsätzen einer freiheitlichen Marktwirtschaft, insbesondere durch:
- Öffentlichkeitsarbeit durch Stellungnahme zu interessierenden Themen im Bereich Wirtschaft, Politik, Gesetzgebung und Technik;
- Kontakt und Zusammenarbeit mit sowie Vertretung und Mitarbeit in Behörden sowie Verbänden und Institutionen mit ähnlicher Zweckbestimmung, insbesondere in Fachgruppen und -kommissionen;
- Einflussnahme auf das Submissionswesen;
- Veranstaltung von Fachtagungen, Seminaren, Kursen usw.;
- Förderung und Ausbau der fachtechnischen Ausbildung der Mitglieder,
- Pflege des Erfahrungsaustausches unter Fachleuten und Förderung des beruflichen Könnens der Mitglieder;
- Unterstützung der Mitglieder bei der Aus- und Weiterbildung, insbesondere im Lehrlingswesen, bei Regelung von Arbeits- und Lohnverhältnissen sowie im Kalkulationsund Qualitätssicherungswesen;
- Förderung und Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen;
- Erarbeitung und Erlass von Empfehlungen, Richtlinien und Reglementen.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen Erwerbszweck. Er kann zur Förderung des Zweckes die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen und Verbänden im In- und Ausland erwerben.
II. Mittel
Art. 3
Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der Verband über folgende Einnahmen:
- Jahresbeiträge der Mitglieder, welche jährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden müssen;
- Aufnahmegebühren;
- Erlös aus Aktionen, Veranstaltungen und Verkauf von Drucksachen;
- Zuwendungen;
- Weitere Einnahmen wie Erträge.
Art. 4
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen, Körperschaften sowie Verbände im In- und Ausland werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, welcher die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
Beitrittsgesuche sind schriftlich an die Geschäftstelle zu richten. Der Vorstand prüft, ob die Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind. Ist dies der Fall, gibt die Geschäftsstelle den Mitgliedern vom Aufnahmegesuch Kenntnis. Diese haben die Möglichkeit, innert 14 Tagen gegen eine Aufnahme zu opponieren. Erfolgt keine Einsprache, gilt der Interessent als aufgenommen. Er hat innert 30 Tagen den Mitgliederbeitrag für das laufende Verbandsjahr sowie eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen. Bei zwei begründeten Einsprachen wird an der ordentlichen Generalversammlung über die Aufnahme abgestimmt.
Art. 6
Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle. Er ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Verbandsjahres möglich. Die Mitgliedschaft erlöscht automatisch auf Ende eines Verbandsjahres bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, wobei das Mitglied vorgängig anzuhören ist. Der Ausschluss wird nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Verlust der Mitgliedschaft befreit jedoch nicht von der Erfüllung allfälliger Verbindlichkeiten.
Art. 7
Das Verbandsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
IV. Organe
Art. 8
Die Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsstelle
- die Revisionsstelle
V. Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Sie findet in der Regel bis Ende Juni statt. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich verlangen.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst in einer späteren Generalversammlung zulässig.
Art. 10
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident bzw. ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen.
Art. 11
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten;
- Entlastung des Präsidenten, des Vorstandes und der Geschäftsstelle;
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle, alle auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets sowie Festsetzung der Mitgliederbeiträge inkl. Mitgliederkategorien;
- Entscheid über Einsprachen bei Aufnahmen sowie Ausschlüssen von Mitgliedern;
- Änderungen der Statuten, Auflösung des Verbandes und Verwendung des Liquidationserlöses;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 12
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Für die Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes, Abänderung der Statuten, Auflösung des Verbandes sowie Verwendung des Liquidationserlöses ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
Schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, sofern nicht mehr als die Hälfte aller Verbandsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr entscheidend.
Eine geheime Beschlussfassung oder Wahl ist auf Begehren von 1/3 der anwesenden Mitglieder durchzuführen.
Art. 13
Das Mitglied hat das Recht, neben dem eigentlichen stimmberechtigten Vertreter weitere Firmenangehörige an die Generalversammlung mitzubringen, welche jedoch nicht über ein Stimmrecht verfügen.
VI. Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht neben dem Präsidenten, welcher den Vorsitz führt, aus mindestens zwei und höchstens sechs aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmenden Personen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann Ausschüsse und für besondere Aufgaben weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne Aufgaben delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 15
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Verbandes, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind, insbesondere:
- Einberufung der Generalversammlung;
- Antragstellung an die Generalversammlung;
- Erstattung des Jahresberichtes;
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
- Festlegung der Verbandspolitik in Grundsatzfragen;
- Wahl des Vorsitzenden sowie Mitspracherecht bei der Ernennung der Mitglieder der Fachgruppen; Aufsicht über und Erlass von Reglementen betr. Fachgruppen;
- Wahl und Aufsicht über die Geschäftsstelle;
- Wahl und Aufsicht über die Rechtsauskunftsstelle;
- Bestimmung des Sitzes und des Domizils;
- Erlass von Richtlinien usw.;
- Festsetzung von Spesenentschädigungen sowie der Entschädigung der Geschäftsstelle;
- Festlegung von Aufnahmegebühren.
Der Verband kann nur mit Kollektivunterschrift zu Zweien verpflichtet werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder, wenn es zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
Über die Sitzungen ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen.
Art. 16
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Geschäftsstelle hat beratende Stimme, soweit sie nicht Mitglied ist.
Schriftliche Beschlussfassungen (inkl. E-Mail) sind zulässig, sofern diese nicht mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder ablehnt.
VII. Geschäftsstelle
Art. 17
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestellt. Die Führung der Geschäftsstelle kann einer natürlichen oder juristischen Person übertragen werden und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes;
- Vollzug der Beschlüsse der Verbandsorgane;
- Führung der Kasse;
- Teilnahme an und Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie des Vorstandes;
- Förderung aller Massnahmen, die den Verbandsinteressen dienen.
Die Geschäftsstelle zeichnet kollektiv zu Zweien mit dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied.
VIII. Kontrollstelle
Art. 18
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine oder mehrere Rechnungsrevisoren. Es kann auch eine juristische Person (z.B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft) gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.
IX. Fachgruppen
Art. 19
Zur Behandlung sämtlicher fachtechnischer Fragen werden vom Vorstand Fachgruppen bestellt. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Erarbeitung von Empfehlungen, Richtlinien und Reglementen;
- Verfolgung neuer Produkte und Dienstleistungen;
- Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes.
Die Mitglieder der Fachgruppen werden durch den jeweiligen Präsidenten in Absprache mit dem Vorstand ernannt. Im übrigen konstituieren sich die Fachgruppen selbst. Sie erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht. Sofern vom Vorstand beigezogen, hat der Präsident der Fachgruppe beratende Stimme im Vorstand.
Bei der Zusammensetzung der Fachgruppen ist soweit möglich auf die Regionen und den Fachbereich der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Gäste und externe Spezialisten können beigezogen werden.
Die Mitarbeit in einer Fachgruppe ist vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich.
X. Auflösung des Verbandes
Art. 20
Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen des Verbandes einer Institution oder Anstalt zuzuführen, die Gewähr dafür bietet, dass es im Sinne der Zweckbestimmung des Verbandes verwendet wird. Wird ein Auflösungsantrag gutgeheissen, wird die Liquidation durch den Präsidenten und die Geschäftsstelle durchgeführt.
X. Schlussbestimmungen
Art. 21
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. Mai 2023 in Bern genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Der Präsident
Urs Grünig
Der Protokollführer
Thomas Schaumberg
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